Indem Sie das folgende standardisierte Formular zu Ihrem Objekt ausfüllen, sparen Sie sich eine komplizierte Registrierung! Hierdurch geben Sie uns zeitnah die Möglichkeit flexibel und zielgerichtet auf Ihre individuelle Anfrage zu reagieren!
Durch unsere verschlüsselte Übertragung sind hierbei Ihre Daten stets bestens geschützt!
Für eine schnelle Ergänzung weiterer Objekte ist das das folgende Formular der schnellste Weg:
Objektdaten hinzufügenDiese Frage ist recht einfach zu beantworten:
"Wir sind seit September 1992 als ordentliches Maklerunternehmen mit Zulassung nach Paragraf §34c GewO in Suhl und Halle ansässig und haben uns vorrangig auf 'möbliertes Wohnen auf Zeit' spezialisiert."
In unserem kostenlosen Wissenssammlung rund um das Thema „Vermietung von Wohnraum“ finden sich viele nützliche Tipps und Hintergrundinformationen.
Die möblierte Vermietung bietet viele Vorteile. Vorübergehender Leerstand kann sinnvoll überbrückt werden und für die langfristige Planung bietet sich ein hohes Maß an Flexibilität.
BIGKs-Immobilien begutachtet Ihr Objekt und gibt eine Markteinschätzung, ob sich das Objekt für die möblierte Vermietung eignet, welcher Mietpreis zu erzielen ist und prognostiziert die zu erwartende Auslastung.
Sie können Ihr Objekt persönlich, schriftlich oder online zur Vermittlung anbieten. Genaue Angaben und eine aussagekräftige Beschreibung des Objektes, des Einrichtungsstils und der Lage helfen uns, den passenden Mieter für Sie zu finden. Wir legen besonderen Wert auf persönlichen Kontakt und beantworten Ihnen jederzeit gern alle Fragen (z.B. bezüglich der Ausstattung, Mietpreisfindung und Markteinschätzung) telefonisch oder per eMail. Je nach Art und Mietlaufzeit des Angebots besichtigen und fotografieren wir Ihre Wohnung. Dadurch können wir uns ein genaues Bild vom Objekt und seiner Umgebung machen und unsere Kunden gezielt beraten. Von Ihnen erstellte Fotos nehmen wir gern in digitaler Form als .jpg per eMail entgegen.
Wir bewerben Ihr Objekt in den wichtigen Immobilien-Portalen sowie in unserer eigenen Internet-Präsenz und bieten es aktiv unseren Kunden an. Selbstverständlich erscheint Ihr Angebot im Internet in anonymer Form, Ihre persönlichen Daten werden hier nicht bekannt gegeben. Konkrete Interessenten erhalten den Kontakt zu Ihnen nur über uns und nachdem sie bei uns als Kunde registriert sind.
Geeignete von uns geprüfte Interessenten werden in der Regel telefonisch mit Ihnen Kontakt aufnehmen. Sie können dann schon einen ersten Eindruck gewinnen und ggf. einen Besichtigungstermin vereinbaren, bei dem Sie die individuellen Besonderheiten Ihrer Wohnung persönlich besprechen und sich ein Bild vom Interessenten machen können. Sollten Sie längere Zeit abwesend sein, übernehmen wir nach Vereinbarung die Durchführung der Besichtigungstermine und informieren Sie anschließend über deren Verlauf.
Haben Sie sich für einen Interessenten entschieden, erstellen wir auf Wunsch den Mietvertrag. Hierzu nutzen wir unsere anwaltlich geprüften Formulare, die wir individuell und unterschriftsfertig für Sie vorbereiten.
Es liegt in Ihrem Ermessen, wie detailliert Sie die Übergabe Ihres Objekts bei Ein- und Auszug durchführen möchten. Wir empfehlen die Übergabe der Schlüssel sowie von Kaution und erster Miete bei Einzug zu quittieren. Den Zustand der Wohnung können Sie mit einem Übergabe- bzw. Abnahmeprotokoll dokumentieren. Entsprechende Formulare stellen wir Ihnen bei Bedarf gern zur Verfügung.
In allen Fragen in Bezug auf die Vermietung stehen wir Ihnen während des gesamten Mietzeitraums mit Rat und Tat zur Seite.
Diese Frage ist recht einfach zu beantworten:
Bewerbungsunterlagen eines Mietinteressenten
Aktivität, persönlicher Kontakt und eine vorbereitete Bewerbungsmappe - so ist unsere Empfehlung für unsere Mietinteressenten.
1. unser persönliches
Anfrageformular
Anschrift, Geburtsort und - datum, Tätigkeit, Arbeitgeber, Anzahl der Personen, Tierhaltung und Umzugsgrund sind die wichtigen Erstinfomationen, die Sie mit der persönlichen Auskunft des Interessenten bekommen. Somit können Sie als Vermieter bereits bei der Kontaktaufnahme sehen, ob die Wohnraumanfrage Ihren Vorstellungen und denen aller anderen Mieter des Wohnhauses entspricht.
2. Bewerberunterlagen des künftigen
Mieters
Mit der Beantragung eines Mietvertrages erhalten Sie die Nachweise
und
Dokumente Ihres künftigen Mieters. Wir emfehlen unseren
Interessenten,
schon zu Beginn einer Wohnungssuche die gewünschten Unterlagen
zusammenzustellen bzw. zu besorgen:
- eine Bestätigung des bisherigen Vermieters über die regelmäßige
Mietzahlung
- eine eigene Erklärung zur Person und seinem aktuell schuldenfreien
Mietverhältnis
- Nachweise der letzten Einkommenszahlungen
Bereits mit seinem Anfrageformular
gestattet uns Ihr künftiger Mieter,
die bei der SCHUFA Holding AG dokumentieren Daten zu übermitteln.
Sie erhalten über uns die Bonitätsprüfung:
normalerweise: eine Identifikation der Person und keine Eintragungen
(negativen)
selten: Daten über geschuldete Forderungen, nicht vertragsgemäßes
Verhalten.
Somit können Sie das Risiko eines Zahlungsausfalles verringern und
bereits vor dem Mietvertrag reagieren.
Mit uns als Partner können Sie Personen mit titulierten
Mietausfällen in
der Schufa eintragen lassen, um auch anderen Vermietern einen
vorsorglichen Schutz zu geben.
3. Zahlung der ersten Miete und der
Kaution
Sie erhalten die erste Zahlung bereits vor Übergabe der Wohnung ->
Schlüssel gegen Geld!
Ihren künftigen Mieter haben wir von Anfang an über diese Abläufe
bei
der Anmietung informiert.
Er kennt die Funktion einer Kaution. Er weiß, dass die Zahlung vor
Mietbeginn erfolgen muss. Er wird Ihnen diese Beträge spätesten mit
Einzug überreichen.
Viele Vermieter übertragen uns die Aufgabe, diese ersten Zahlungen
vorab
anzunehmen. Somit ist eine Wohnungsübergabe auch ohne Ihre
Anwesenheit
möglich.
Unser aktuelles Formular zur Wohnungübergabe können Sie in unseren
Geschäftsstellen erhalten.
Informationen für Verwender von Messgeräten
zur Anzeigepflicht nach § 32 MessEG ab dem 01.01.2015
Mit der Gesetzesänderung werden die Zuständigkeiten für die
Eichüberprüfung vereinheitlicht.
Der entscheidende Unterschied zur bisherigen gesetzlichen
Regelung:
Die Hersteller wurden aus der Pflicht genommen - ab jetzt ist der
Verwender verantwortlich!
Ab dem 01.01.2015 ist der Verwender von Messgeräten in der
Meldepflicht und somit in der Pflicht zur Überprüfung und Einhaltung
von Eichzeiten.
Vorrangig betrifft das Geräte zu Messungen von Produktionsprozessen
oder Waagen im Handel (um sicher zu stellen, dass 1kg auch einem 1kg
entspricht).
Aber auch in der Wohnungswirtschaft sind die Eichfristen und damit
die Absicherung einer korrekten Messung zu überprüfen und
einzuhalten.
Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht nach, droht Ihnen ein Bußgeld
von bis zu 20.000 EUR.
Zeiträume für jeweilige Messgeräte: (Die Eichfrist endet
immer zum 31.12. des Jahres)
Kaltwasserzähler: alle 6 Jahre
Warmwasserzähler: alle 5 Jahre
Wärmezähler: alle 5 Jahre
Gaszähler: alle 8 Jahre
Stromzähler: alle 16 Jahre
Bundesmeldegesetz,
§ 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
Vor über 10 Jahren wurde sie abgeschafft, nun wurde sie wieder eingeführt:
Die Vermieterbescheinigung!Ab November 2015 müssen die Vermieter wieder ihren Mietern
schriftlich den Ein- und Auszug bestätigen.
Die
Mitwirkungspflicht beim Auszug wurde zum 31.10.2016 aufgehoben.
Vermieter sind künftig wieder verpflichtet, bei der Anmeldung des
Mieters beim Einwohnermeldeamt mitzuwirken und dem Mieter den Einzug
innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu
bestätigen.
Vermietern, die die Bescheinigung nicht oder nicht richtig
ausstellen,
droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.
Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort
tatsächlich einzieht
oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro
rechnen.
Wer (der Mieter) eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei
Wochen
nach dem Einzug (nicht Übergabe der Wohnung) bei der
Meldebehörde anzumelden.
Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren (Kinder der Mieter)
obliegt
denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen
oder aus deren
Wohnung sie ausziehen. (somit dem Mieter)
Ihnen die Aushändigung der
Bescheinigung s Bestätigungsschreiben direkt im Übergabe-
bzw.Wohnungsprotokoll zu dokumentieren.
Mit der Unterschrift des Mieters haben Sie den Nachweis Ihrer
Mitwirkungspflicht.
Unsere formlose Meldebescheinigung nach §19 BMG als download:
Vordruck-Einzug
Informationen zur
Rauchmelderpflicht
Zum 31.12.2015 endete in den von uns betreuten Bundesländern die "Schonfrist" zum Einbau von Rauchmeldern in bestehenden Wohnungen. In den jeweiligen Ländergesetzen sind folgende Bedingungen und Verantwortlichkeiten geregelt.
Sachsen:
Sachsen hat im Dezember 2015 die Verpflichtung in die sächsische
Bauordnung aufgenommen.
Die Rauchmelderpflicht gilt ab dem 01.01.2016.
- Wofür: gilt für alle Wohnungen (Bestand und Neubau)
- Wo: "In Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen
schlafen, und Flure die
zu diesen Aufenthaltsräumen führen"
- Verantwortlich: Für die Betriebsbereitschaft der Eigentümer bzw.
für
Mitwohnungen kann auch dem Mieter die Verantwortung übertragen
werden.
Sachsen-Anhalt:
Sachsen-Anhalt hat seit 2006 eine Rauchmelderpflicht.
Rauchmelderpflicht ab dem 1.1.2016 auch für bestehende Wohnungen
- Wofür: gilt für alle Wohnungen (Bestand und Neubau)
- Wo: "Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure über die
Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen"
- Verantwortlich: der Eigentümer
Thüringen:
Thüringen hat seit 2008 eine Rauchmelderpflicht für Neubau und Umbau
Für bestehende Wohnungen gilt diese Pflicht erst ab dem
1.1.2019!
Dafür ist vorsorglich geregelt:"Die Einstandspflicht der Versicherer
im
Schadensfall bleibt unberührt"
- Wofür: gilt aktuell nur für Neu- und Umbau
- Wo: "Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure über die
Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen"
- Verantwortlich: nicht direkt geregelt, somit der Bauherr bzw. der
Eigentümer
Die Frage ist, wie werden sich die Versicherungen
im
Schadensfall verhalten?
Dies ist jedoch noch unklar. Bisher sind uns keine Gerichtsurteile
in
dieser Hinsicht bekannt.
Experten warnen aber: Trotz des Bekenntnisses der Versicherungen ist
es
bei fehlenden Rauchmeldern möglich, dass Zahlungen trotz
Gebäudeversicherung zumindest teilweise entfallen.
Im Paragraf 8 des GDV-Grundvertrags wird ausführt, dass Eigentümer
einer
Gebäude-
versicherung zur „Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie
vertraglich
vereinbarten Sicherheitsvorschriften“, verpflichtet sind. Die
Rauchmelderpflicht beinhaltet
u.a. Installation und Wartung, das Fehlen derselben könnte also auch
als
grobe Fahrlässigkeit eingestuft werden.
Wir empfehlen Ihnen die Verantwortlichkeit für die Betriebsbereitschaft in Mietwohnungen dem Mieter zu übertragen und sich jährlich einen Nachweis der Geräteprüfung zusenden zu lassen.
Unser jeweils aktuelles Formular (als Ergänzung zum Mietvertrag) können Sie in unseren Geschäftsstellen erhalten.